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Schutzschild für gemeinnützige Vereine

© Staatskanzlei RLP/Pulkowski

© Staatskanzlei RLP/Pulkowski

Wir bauen einen Schutzschild für gemeinnützige Vereine und Organisationen in Höhe von 10 Millionen Euro

„Wir unterstützen unsere Vereine, die unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu leiden haben! Die Landesregierung stellt einen Schutzschild in Höhe von 10 Millionen Euro bereit für gemeinnützige Vereine und Organisationen, die durch die Pandemie in Existenznot geraten sind. Der Schutzschild bietet eine Soforthilfe in Form von Zuschüssen bis zu einer Höhe von 12.000 Euro, die nicht zurückgezahlt werden müssen“, teilten Ministerpräsidentin Malu Dreyer, Staatsminister Roger Lewentz und Staatsministerin Anne Spiegel bei der Vorstellung des Hilfsprogramms für Vereine mit.

„Die Landesregierung übernimmt Verantwortung dafür, dass die Strukturen unserer gemeinnützigen Organisationen nicht durch die Folgen der Pandemie wegbrechen. Denn diese sind eine tragende Säule unserer Gesellschaft. Wir sind stolz auf unsere bunte Vereinslandschaft und auf das ehrenamtliche Engagement, das in ihnen geleistet wird. Sie machen Rheinland-Pfalz aus. Das sehen wir gerade jetzt besonders: Es gibt eine große Welle der Solidarität und Hilfsbereitschaft. Überall gibt es etablierte und neue Initiativen, die sich mit großer Kreativität und hohem persönlichen Einsatz dafür engagieren, dass wir diese Pandemie möglichst gut bewältigen. Dafür bin ich sehr dankbar“, führte Ministerpräsidentin Malu Dreyer aus.

>> Zum vollständigen Bericht

Kurz zusammengefasst:

  • Ihr Verein muss ein bzw. eine gemäß § 52 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannter Verein sein und seinen Sitz in Rheinland-Pfalz haben.
  • Ihr Verein darf nicht umsatzsteuerpflichtig sein
  • Sofern eine wirtschaftliche Tätigkeit (im Sinne Pkt. 1 Abs. 6) besteht, Ihr Verein also umsatzsteuerpflichtig ist, müssen vorrangig die Bundeszuschüsse aus dem „Corona-Sofort-Hilfe-Programm für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ bei der Investitions- und Strukturbank (ISB) beantragt werden (https://isb.rlp.de/corona-soforthilfe.html). Für die Förderfähigkeit von Vereinen im Rahmen dieses ISB-Programms ist ausschlaggebend, ob der Verein wirtschaftlich durchgängig am Markt als Unternehmen tätig ist. Sofern der Verein trotz Umsatzsteuerpflicht keine Soforthilfe aus diesem Programm erhält, ist er berechtigt, Soforthilfen aus dem Programm „Schutzschild für Vereine“ zu beantragen.
  • Ihr Verein muss nachweisen, dass Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Pandemie zu Insolvenz und damit Existenzbedrohung führen und diese nicht bereits vor dem 11. März 2020 eingetreten sind.

Antragsformular Soforthilfe
Richtlinie Soforthilfeprogramm RLP-Schutzschild für Vereine in Not