Rettungsschirm für saarländische Vereine
Eckwerte des Programms „Vereint helfen: Vereinshilfe Saarland“:
Gesamtvolumen: 9.774.000 Euro
Die Corona-Krise ist für viele Vereine eine große Herausforderung. Nach wie vor sind besondere Hygiene- und Infektionsschutzregelungen notwendig, Veranstaltungen mussten abgesagt werden oder können nicht in der ursprünglich geplanten Form stattfinden. In der Folge fehlen vielen Vereinen Einnahmen, die für die Finanzierung ihrer gemeinnützigen Arbeit wichtig sind. Deshalb hat die Landesregierung heute das Programm „Vereint helfen: Vereinshilfe Saarland“ beschlossen, das mit 9,7 Millionen Euro hinterlegt ist.
Antragsberechtigt:
Alle als gemeinnützig anerkannte Vereine (§ 52 Abgabenordnung) mit Sitz im Saarland sowie als gemeinnützig anerkannte Stiftungen, die im Saarland ansässig und Träger einer kulturellen Einrichtung sind.
Höhe der Zuschüsse:
- a) Unterstützungszahlung:
Mit der Unterstützungszahlung haben Vereine die Möglichkeit, eine schnelle und unkomplizierte Finanzhilfe zu beantragen. Voraussetzungen sind, dass der Verein im Sinne des § 52 der Abgabeordnung gemeinnützig anerkannt ist, seinen Sitz im Saarland hat und vor der Einstufung der Verbreitung des Corona- Virus als Pandemie (11. März 2020) gegründet wurde. Die Höhe der Unterstützungszahlung ist abhängig von der Mitgliederstärke und ist wie folgt gestaffelt:
- Vereine bis 100 Mitglieder: 1.500 Euro
- Vereine von 101 bis 300 Mitglieder: 2.000 Euro
- Vereine von 301 bis 700 Mitglieder: 2.500 Euro
- Vereine ab 701 Mitglieder: 3.000 Euro
Da Stiftungen, anders als Vereine, keine Mitglieder haben, erhalten sie einen festgelegten Pauschalbetrag in Höhe von 1.500 Euro.
Für die Antragsstellung ist daher lediglich das Aktenzeichen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt sowie die Mitgliederzahl anzugeben.
- b) Liquiditätshilfe:
Mit der Liquiditätshilfe sollen gemeinnützig anerkannte Vereine unterstützt werden, die durch die Corona-Virus-Pandemie einen nachweisbaren Schaden erlitten haben. Voraussetzung ist insoweit der Nachweis eines existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses, der im Zeitraum zwischen dem 11. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 entstanden ist. Die Höhe der Liquiditätshilfe ist abhängig von der Höhe des entstandenen Schadens, jedoch auf den Maximalbetrag von 10.000 Euro beschränkt.
Existenzbedrohender Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine ausreichende Li- quidität vorhanden ist, um beispielsweise laufende Verpflichtungen zu erfüllen.
Wegen der Einzelfallprüfung sind für die Antragsstellung daher (im Gegensatz zur Unterstützungszahlung) weitaus mehr Angaben sowie ein Verwendungsnachweis erforderlich.
Vor Inanspruchnahme der Liquiditätshilfe sind das ungebundene verfügbare, liquide Vereinsvermögen einschließlich aller zum 11. März 2020 nicht per Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Rücklagen einzusetzen. Des Weiteren sind sonstige anderweitige finanzielle Möglichkeiten zur Mittelerlangung zu prüfen.
Jeder antragsberechtigte Verein kann nur einen Antrag stellen. Unterstützungszahlung und Liquiditätshilfe schließen sich einander aus.
Die Antragsteller müssen versichern, dass alle Antragsvoraussetzungen vorliegen.
Die Mittel werden als Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO zur Verfügung gestellt. Mit Billigkeitsleistungen können Schäden und Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden, die ihre Ursachen in einem Ereignis haben, das für den betreffenden Personenkreis nicht vorhersehbar war und von ihm auch nicht zu vertreten ist. Billigkeitsleistungen sind an keine nachgelagerten Handlungen des Zahlungsempfängers gekoppelt. Es handelt sich um gesetzlich zugelassene besondere Regelungen um - Naturkatastrophen etc. gleichgestellt - freiwillige Zahlungen, insbesondere zur Abwendung von Liquiditätsengpässen leisten zu können.
Verfahren:
Der Antragsteller wendet sich mit dem online zur Verfügung gestellten Formular an das für ihn zuständige Ressort. Sportvereine an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Kulturvereine an das Ministerium für Bildung und Kultur, Sozialvereine an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Umweltvereine an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und andere Vereine an die Staatskanzlei. Prüfung, Bewilligung und Auszahlung erfolgen dann durch das jeweilige Ressort.
Das Programm soll mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft treten. Anträge können bis 31.10.2020 eingereicht werden.
Quelle: Saarland.de